Statuten des Vereins Teamfreiheit.info – Humanistischer Verein für Demokratie und Menschenrechte

§ 1: Name, Sitz und Tätigkeitsbereich

(1) Der Verein führt den Namen ”teamfreiheit.info – Humanistischer Verein für Demokratie und Menschenrechte“. Der Kurzname des Vereins lautet „teamfreiheit.info“.
(2) Er hat seinen Sitz in Graz und erstreckt seine Tätigkeit auf ganz Europa.
(3) Die Errichtung von Zweigvereinen ist beabsichtigt.

§ 2: Zweck

Der Verein, dessen Tätigkeit ausschließlich und unmittelbar auf gemeinnützige oder mildtätige Zwecke im Sinne der §§ 34 ff BAO in der jeweils gültigen Fassung ausgerichtet ist und weder im Rahmen der Verwirklichung des Vereinszwecks noch im Fall einer etwaigen Auflösung auf Gewinn gerichtet ist, bezweckt es, sich unabhängig und überparteilich für den Erhalt der Freiheiten in Europa einzusetzen.

a) Ziel Wissen:

Der Verein vermittelt das Wissen, wie sich das Fundament unserer heutigen Freiheit historisch über 6 Entwicklungsschritte herausgebildet hat. Diese 6 grundlegenden Europäischen Werte sind:

> 1. Humanistisches Denken
„Der Mensch und seine Entwicklung stehen im Mittelpunkt des Denkens und Handelns!“

> 2. Rationalität
„Die Vernunft wird zur letztendlichen Entscheidungsquelle!“

> 3. Säkularität
„Die Trennung von religiöser und politischer Macht!“

> 4. Rechtsstaatlichkeit
„Gerechte Grundgesetze und Verfassungen für jedermann!“

> 5. Demokratie
„Herrschaft durch das Volk!“

> 6. Menschenrechte
„Grundlegende Rechte, welche alle Menschen von Geburt an besitzen!“

b) Ziel Einstellung:

Der Verein bezweckt es in der Bevölkerung folgende Einstellungen zu stärken:

„Wer in einer Demokratie schläft, wacht in einer Diktatur auf!“
(Desinteresse an politischen Belangen führt zum Verlust demokratischer Freiheiten)

„Der Kampf für die Freiheit hört nie auf!“
(Es gibt immer politische, wirtschaftliche und religiöse Machthaber die bestrebt sind
mehr Macht, Geld und Einfluss auf Kosten unserer Freiheiten zu erlangen.)

„Wenn wir Bürger nicht für unsere Freiheiten und Rechte eintreten, wird es niemand
anderes für uns tun!“
(Die Selbstverantwortung der Bürger ist notwendig zum Erhalt der Europäischen Werte.)

c) Ziel Verhalten:

Der Verein möchte erreichen, dass sich die Bürger AKTIV für die Erhaltung unserer freien und demokratischen Gesellschaft einsetzen.

d) Zusammenfassung:

Die Geschichte zeigt, dass einige wenige humanistische Freiheitskämpfer unsere heutigen Freiheiten und Rechte hart erkämpft haben. teamfreiheit.info sieht sich als Fortsetzung dieser Bemühungen.

Teamfreiheit.info tritt ein für:

> den Mensch als Maßstab aller Dinge
> die Urteilsfindung über die Vernunft
> die Trennung von Politik & Religion
> das rechtsstaatliche Prinzipien
> das demokratische Prinzipien
> die universellen Menschenrechte

Unser Handeln ist:

> humanistisch,
> rational,
> säkular,
> rechtsstaatlich,
> demokratisch &
> menschenrechtsschützend.

Wir   wenden   uns   gegen   schwerwiegende   Einschränkung   oder   Unterdrückung   der   zuvor genannten grundlegenden Europäischen Werte durch religiöse, politische, wirtschaftliche, oder andere Interessensgruppen.
Unser   Ideal   ist   eine   säkulare,   europäische   Gesellschaft,   welche   eine   fortschreitendende Höherentwicklung der Freiheit, der Selbstbestimmung, des Glücks und der Entfaltung des einzelnen   Menschen   gewährleistet.   Diese   Gesellschaft   auf   Basis   der   zuvor   genannten Europäischen Werte bietet die Grundlage dafür, dass ALLE Menschen, ohne Unterscheidung durch Religion, Rasse, Hautfarbe, Geschlecht, Vermögen, Geburt oder sonstigem Stand, jetzt,wie auch in Zukunft, friedlich zusammenleben können.

§ 3: Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks

(1)  Der Vereinszweck soll durch die in den Abs. 2 und 3 angeführten ideellen und materiellen Mittel erreicht werden.

(2)  Als ideelle Mittel dienen:

a)  Tagungen, Konferenzen, Vorträge , Workshops
b)  Weiterbildungsveranstaltungen
c)  Öffentlichkeitsarbeit
d)  Kooperation mit in- und ausländischen Vereinen, die ähnliche Zwecke verfolgen
e)  Forschung
f)   Publikationen, Newsletter
g)  Veranstaltungen an Schulen
h)  Petitionen
i)    Informationsveranstaltungen, Kundgebungen
j)    Projekte mit Partnern aus dem In- und Ausland, die vom Vorstand anerkannt sind

(3)  Die erforderlichen materiellen Mittel sollen unter Wahrung der Gemeinnützigkeit aufgebracht werden durch:

a)   Beitrittsgebühren, Förder- und Mitgliedsbeiträge
b)   Spenden, Förderungen und Subventionen
c)   Sponsoring
d)   Erlöse aus Veranstaltungen und Aktionen
e)   Einnahmen aus Verkauf von Vereinsartikeln
f)   Hinterlassenschaften
g)  Sachspenden
h)  Erlöse aus Crowdfunding-Aktionen
i)  sonstige Zuwendungen

§ 4: Arten der Mitgliedschaft

(1) Die   Mitglieder   des   Vereins   gliedern   sich   in   ordentliche,   außerordentliche (Fördermitglieder) und Ehrenmitglieder.

(2) Die Mitgliedschaft wird durch Beitrittserklärung erworben. Ordentliche Mitglieder zahlen einen

Mitgliedsbeitrag und können den Verein durch ihr Stimmrecht aktiv mitgestalten. Die Höhe des Mitgliedsbeitrags wird von der Generalversammlung bestimmt und kann im Einzelfall ermäßigt werden. Außerordentliche Mitglieder (Fördermitglieder) zahlen einen Förderbeitrag und unterstützen den Verein finanziell. Ehrenmitglieder sind Personen, die hierzu wegen besonderer Verdienste um den Verein ernannt werden.

§ 5: Erwerb der Mitgliedschaft

(1) Mitglieder des Vereins können alle physischen Personen, sowie juristische Personen und rechtsfähige Personengesellschaften werden.

(2) Über die Aufnahme von ordentlichen und außerordentlichen Mitgliedern entscheidet der Vorstand. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden.

(3) Bis zur Entstehung des Vereins erfolgt die vorläufige Aufnahme von ordentlichen und außerordentlichen Mitgliedern durch die Vereinsgründer, im Fall eines bereits bestellten Vorstands durch diesen. Diese Mitgliedschaft wird erst mit Entstehung des Vereins wirksam. Wird ein Vorstand erst nach Entstehung des Vereins bestellt, erfolgt auch die (definitive) Aufnahme ordentlicher und außerordentlicher Mitglieder bis dahin durch die Gründer des Vereins.

(4) Die   Ernennung   zum   Ehrenmitglied   erfolgt   auf   Antrag   des   Vorstands   durch   die Generalversammlung.

§ 6: Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, bei juristischen Personen und rechtsfähigen Personengesellschaften durch Verlust der Rechtspersönlichkeit, durch freiwilligen Austritt und durch Ausschluss.

(2) Der Austritt kann nur zu jedem Ersten des Monats erfolgen. Er muss dem Vorstand mindestens ein Monat vorher schriftlich mitgeteilt werden. Erfolgt die Anzeige verspätet, so ist sie erst zum nächsten Austrittstermin wirksam. Für die Rechtzeitigkeit ist das Datum der Postaufgabe maßgeblich.

(3) Der Vorstand kann ein Mitglied ausschließen, wenn dieses trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung unter Setzung einer angemessenen Nachfrist länger als sechs Monate mit der Zahlung der Mitgliedsbeiträge im Rückstand ist. Die Verpflichtung zur Zahlung der fällig gewordenen Mitgliedsbeiträge bleibt hiervon unberührt.

(4) Der Ausschluss eines Mitglieds aus dem Verein kann vom Vorstand auch wegen grober Verletzung anderer Mitgliedspflichten und wegen unehrenhaften Verhaltens verfügt werden.

(5) Die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft kann aus den im Abs. 4 genannten Gründen von der Generalversammlung oder Versammlung der ordentlichen Mitglieder über Antrag des Vorstands beschlossen werden.

§ 7: Rechte und Pflichten der Mitglieder

(1) Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen. Die ordentlichen Mitglieder sind berechtigt die öffentlichen Einrichtungen des Vereins zu beanspruchen. Das Stimmrecht in der Generalversammlung, sowie das aktive und passive Wahlrecht stehen nur den ordentlichen und den Ehrenmitgliedern zu.

(2) Jedes Mitglied ist berechtigt, vom Vorstand die Ausfolgung der Statuten zu verlangen.

(3)  Mindestens ein Zehntel der Mitglieder kann vom Vorstand die Einberufung einer Generalversammlung verlangen.

(4) Die Mitglieder sind in jeder Generalversammlung vom Vorstand über die Tätigkeit und finanzielle Gebarung des Vereins zu informieren. Wenn mindestens ein Zehntel der Mitglieder dies unter Angabe von Gründen verlangt, hat der Vorstand den betreffenden Mitgliedern eine solche Information auch sonst binnen vier Wochen zu geben.

(5) Die   Mitglieder   sind   vom   Vorstand    über   den   geprüften   Rechnungsabschluss (Rechnungslegung) zu informieren. Geschieht dies in der Generalversammlung, sind die Rechnungsprüfer einzubinden.

(6) Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereins nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des Vereins Abbruch erleiden könnte. Sie haben die Vereinsstatuten und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten. Die ordentlichen Mitglieder sind zur pünktlichen Zahlung der Mitgliedsbeiträge in der von der Generalversammlung beschlossenen Höhe verpflichtet.

§ 8: Vereinsorgane

Organe des Vereins sind die Generalversammlung (§§ 9 und 10), der Vorstand (§§ 11 bis 13), die Rechnungsprüfer (§ 14), das Kuratorium (§15) und das Schiedsgericht (§ 15).

§ 9: Generalversammlung

(1)   Die Generalversammlung ist die „Mitgliederversammlung“ im Sinne des Vereinsgesetzes 2002. Eine ordentliche Generalversammlung findet alle vier Jahre statt.
(2)   Eine außerordentliche Generalversammlung findet auf
> Beschluss des Vorstands oder der ordentlichen Generalversammlung,
> schriftlichen Antrag von mindestens einem Zehntel der Mitglieder,
> Verlangen der Rechnungsprüfer (§ 21 Abs. 5 erster Satz Vereins G ),
> Beschluss der/eines Rechnungsprüfer/s (§ 21 Abs. 5 zweiter Satz Vereins G, § 11 Abs. 2 dritter Satz dieser Statuten),
> Beschluss eines gerichtlich bestellten Kurators (§ 11 Abs. 2 letzter Satz dieser Statuten) binnen vier Wochen statt.

(3) Sowohl zu den ordentlichen wie auch zu den außerordentlichen Generalversammlungen sind alle Mitglieder mindestens zwei Wochen vor dem Termin schriftlich, mittels Telefax oder per E-Mail (an die vom Mitglied dem Verein bekannt gegebene Fax-Nummer oder E-Mail-Adresse) einzuladen. Die Anberaumung der Generalversammlung hat unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen. Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand (Abs. 1 und Abs. 2 lit. a – c), durch die/einen Rechnungsprüfer (Abs. 2 lit. d) oder durch einen gerichtlich bestellten Kurator (Abs. 2 lit. e).

(4) Anträge zur Generalversammlung sind mindestens drei Tage vor dem Termin der Generalversammlung   beim   Vorstand   schriftlich,   mittels   Telefax   oder   per   E-Mail einzureichen.

(5) Gültige Beschlüsse – ausgenommen solche über einen Antrag auf Einberufung einer außerordentlichen Generalversammlung – können nur zur Tagesordnung gefasst werden. Beschlüsse über Themen, die nicht auf der Tagesordnung angeführt sind, können nur behandelt werden, wenn die Versammlung ihre außerordentliche Behandlung beschließt.

(6) Bei der Generalversammlung sind alle Mitglieder teilnahmeberechtigt. Stimmberechtigt sind nur die ordentlichen und die Ehrenmitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Die Übertragung des Stimmrechts auf ein anderes Mitglied im Wege einer schriftlichen Bevollmächtigung ist zulässig.

(7) Die   Generalversammlung   ist   ohne   Rücksicht   auf   die   Anzahl   der   Erschienenen beschlussfähig.

(8) Die Wahlen und die Beschlussfassungen in der Generalversammlung erfolgen in der Regel mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Beschlüsse, mit denen das Statut des Vereins geändert oder der Verein aufgelöst werden soll, bedürfen jedoch einer qualifizierten Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen.

(9) Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der/die Obmann/Obfrau, in dessen/deren Verhinderung das an Jahren älteste anwesende Vorstandsmitglied den Vorsitz.

(10) Über jede Generalversammlung ist ein Protokoll zu führen, aus dem die anwesenden ordentlichen Mitglieder, der Ablauf der Generalversammlung, die zur Abstimmung gelangenden Anträge, das Stimmverhältnis sowie alle sonstigen Angaben ersichtlich sein müssen, die eine Überprüfung der statutenmäßigen Gültigkeit der gefassten Beschlüsse ermöglichen.

§ 10: Aufgaben der Generalversammlung

Der Generalversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:

  1. Beschlussfassung über den Voranschlag;
  2. Entgegennahme       und       Genehmigung       des       Rechenschaftsberichts       und       des Rechnungsabschlusses unter Einbindung der Rechnungsprüfer;
  3. Wahl und Enthebung der Mitglieder des Vorstands und der Rechnungsprüfer
  4. Genehmigung von Rechtsgeschäften zwischen Rechnungsprüfern und Verein;
  5. Entlastung des Vorstands;
  6. Festsetzung der Höhe der Mitgliedsbeiträge für ordentliche Mitglieder;
  7. Verleihung und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft
  8. Beschlussfassung über Statutenänderungen und die freiwillige Auflösung des Vereins
  9. Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehende Fragen.

§ 11: Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus drei Mitgliedern, und zwar aus Obmann/Obfrau, Schriftführer/in sowie Kassier/in.

(2) Der Vorstand wird von der Generalversammlung gewählt. Dies muss mit einer zwei Drittel Mehrheit erfolgen. Der Vorstand hat bei Ausscheiden eines gewählten Mitglieds das Recht, an seine Stelle ein anderes wählbares Mitglied zu kooptieren,     wozu     die     nachträgliche     Genehmigung     in     der     nächstfolgenden Generalversammlung   einzuholen   ist.   Fällt   der   Vorstand   ohne   Selbstergänzung   durch Kooptierung überhaupt oder auf unvorhersehbar lange Zeit aus, so ist jeder Rechnungsprüfer verpflichtet, unverzüglich eine außerordentliche Generalversammlung zum Zweck der Neuwahl eines Vorstands einzuberufen. Sollten auch die Rechnungsprüfer handlungsunfähig sein,   hat   jedes   ordentliche   Mitglied,   das   die   Notsituation   erkennt,   unverzüglich   die Bestellung eines Kurators beim zuständigen Gericht zu beantragen, der umgehend eine außerordentliche Generalversammlung einzuberufen hat.

(3) Die Funktionsperiode des Vorstands beträgt vier Jahre; Wiederwahl ist möglich. Jede Funktion im Vorstand ist persönlich auszuüben.

(4) Der Vorstand wird vom Obmann/von der Obfrau schriftlich oder mündlich einberufen. Ist diese/r auf unvorhersehbar lange Zeit verhindert, darf jedes sonstige Vorstandsmitglied den Vorstand einberufen.

(5) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder eingeladen wurden und mindestens die Hälfte von ihnen anwesend ist.

(6) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des/der Vorsitzenden den Ausschlag.

(7) Den Vorsitz führt der/die Obmann/Obfrau, bei Verhinderung obliegt der Vorsitz dem an Jahren ältesten anwesenden Vorstandsmitglied oder jenem Vorstandsmitglied, das die übrigen Vorstandsmitglieder mehrheitlich dazu bestimmen.

(8) Außer durch den Tod und Ablauf der Funktionsperiode (Abs. 3) erlischt die Funktion eines Vorstandsmitglieds durch Enthebung (Abs. 9) und Rücktritt (Abs. 10).

(9) Die Enthebung des Vorstandes geschieht durch die Generalversammlung, also entweder im Rahmen einer ordentlichen, oder im Rahmen einer außerordentlichen Generalversammlung. Die Generalversammlung kann jederzeit den gesamten Vorstand, oder einzelne seiner Mitglieder entheben. In dieser Generalversammlung muss (auf Antrag eines ordentliches Mitgliedes, des Rechnungsführers oder eines anderen Organs) der Beschluss mit zwei Drittel Mehrheit gefasst werden, dass der Vorstand, oder eines seiner Mitglieder, enthoben wird. Dann ist ein neuer Vorstand (nach den Regeln die die Statuten vorsehen) zu bestellen und der Vereinsbehörde zu melden. Die Enthebung tritt mit Bestellung des neuen Vorstands bzw. Vorstandsmitglieds in Kraft.

(10) Die   Vorstandsmitglieder   können   jederzeit   schriftlich   ihren   Rücktritt   erklären. Die Rücktrittserklärung ist an den Vorstand, im Falle des Rücktritts des gesamten Vorstands an die Generalversammlung zu richten. Der Rücktritt wird erst mit Wahl bzw. Kooptierung (Abs. 2) eines Nachfolgers wirksam.

§ 12: Aufgaben des Vorstands

Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins. Er ist das „Leitungsorgan“ im Sinne des Vereinsgesetzes 2002. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die Statuten einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. In seinen Wirkungsbereich fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:

(1) Einrichtung eines den Anforderungen des Vereins entsprechenden Rechnungswesens mit laufender       Aufzeichnung       der       Einnahmen/Ausgaben       und       Führung       eines Vermögensverzeichnisses als Mindesterfordernis;

(2) Erstellung     des     Jahresvoranschlags,     des     Rechenschaftsberichts     und     des Rechnungsabschlusses;

(3) Vorbereitung und Einberufung der Generalversammlung in den Fällen des § 9 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a – c dieser Statuten;

(4) Information der Vereinsmitglieder über die Vereinstätigkeit, die Vereinsgebarung und den geprüften Rechnungsabschluss;

(5) Verwaltung des Vereinsvermögens nach den Kriterien der Zweckmäßigkeit und Sparsamkeit und auf eine Art, die die Erfüllung des Vereinszwecks am besten gewährleistet;(6) Abschluss von Verträgen jeder Art, insbesondere auch Aufnahme und Kündigung von Angestellten des Vereins;(7) Aufnahme und Ausschluss von Vereinsmitgliedern;

(8) Einberufung der ordentlichen und außerordentlichen Generalversammlung.

§ 13: Besondere Obliegenheiten einzelner Vorstandsmitglieder

(1) Der/die Obmann/Obfrau führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Der/die Schriftführer/in unterstützt den/die Obmann/Obfrau bei der Führung der Vereinsgeschäfte.

(2) Der/die Obmann/Obfrau vertritt den Verein nach außen. Schriftliche Ausfertigungen des Vereins bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Unterschriften des/der Obmanns/Obfrau und des Schriftführers/der Schriftführerin, in Geldangelegenheiten (vermögenswerte Dispositionen) des/der   Obmanns/Obfrau   und   des   Kassiers/der   Kassierin.   Rechtsgeschäfte   zwischen Vorstandsmitgliedern     und     Verein     bedürfen     der     Zustimmung     eines anderen Vorstandsmitglieds.

(3) Rechtsgeschäftliche Bevollmächtigungen, den Verein nach außen zu vertreten bzw. für ihn zu zeichnen, können ausschließlich von den in Abs. 2 genannten Vorstandsmitgliedern erteilt werden.

(4) Bei Gefahr im Verzug ist der/die Obmann/Obfrau berechtigt, auch in Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich der Generalversammlung oder des Vorstands fallen, unter eigener Verantwortung selbständig Anordnungen zu treffen; im Innenverhältnis bedürfen diese jedoch der nachträglichen Genehmigung durch das zuständige Vereinsorgan.

(5) Der/die Obmann/Obfrau führt den Vorsitz in der Generalversammlung und im Vorstand.

(6) Der/die Schriftführer/in führt die Protokolle der Generalversammlung und des Vorstands.

(7) Der/die Kassier/in ist für die ordnungsgemäße Geldgebarung des Vereins verantwortlich.

(8) Im   Fall   der   Verhinderung   treten   an   die   Stelle   des/der   Obmanns/Obfrau,   des Schriftführers/der Schriftführerin oder des Kassiers/der Kassiererin, das am Jahren älteste Vorstandsmitglied.

§ 14: Rechnungsprüfer
(1) Zwei Rechnungsprüfer werden von der Generalversammlung auf die Dauer von vier Jahren gewählt. Wiederwahl ist möglich. Die Rechnungsprüfer dürfen keinem Organ – mit Ausnahme der Generalversammlung – angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Prüfung ist.

(2) Den Rechnungsprüfern obliegen die laufende Geschäftskontrolle sowie die Prüfung der Finanzgebarung des Vereins im Hinblick auf die Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung und die statutengemäße Verwendung der Mittel. Der Vorstand hat den Rechnungsprüfern die erforderlichen Unterlagen vorzulegen und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Die Rechnungsprüfer haben dem Vorstand über das Ergebnis der Prüfung zu berichten.

(3) Rechtsgeschäfte zwischen Rechnungsprüfern und Verein bedürfen der Genehmigung durch die Generalversammlung. Im Übrigen gelten für die Rechnungsprüfer die Bestimmungen des § 11 Abs. 8 bis 10 sinngemäß.

§ 15: Kuratorium

(1) Das Kuratorium setzt sich aus drei ordentlichen Vereinsmitgliedern zusammen. Für die erste Funktionsperiode ist eine Wahl mit einfachem Mehrheitsbeschluss der Generalversammlung   notwendig.   Die   Mitglieder   des   Kuratoriums   dürfen   nicht gleichzeitig Mitglieder im Vorstand sein.

(2) Die Funktionsperiode des Kuratoriums beträgt vier Jahre; Wiederbestellung der Mitglieder ist möglich.

(3)  Für die weiteren Funktionsperioden beschließt das Kuratorium selbst mit einstimmigem Beschluss seine Mitglieder.

(4) Das Kuratorium hat zur Aufgabe die Vereinsaktivität durch die Mitglieder, den Vorstand und die Zweigvereine im Hinblick auf die Konformität mit dem Vereinszweck (§2) regelmäßig zu überwachen.

(5) Wenn eine Tätigkeit eines Vereinsmitgliedes oder eines Zweigvereines nicht mit dem Vereinszweck im Sinne des §2 vereinbar ist, hat das Kuratorium ein absolutes Einspruchsrecht und das Recht das Vereinsmitglied, bzw. den Zweigverein vom Verein auszuschließen. Wenn eine Tätigkeit des Vorstandes nicht mit dem Vereinszweck im Sinne des §2 vereinbar ist, hat das Kuratorium ein absolutes Einspruchsrecht. Vertragsunterzeichnungen durch den Vorstand, oder den Vorstand von Zweigvereinen sind vorab durch das Kuratiorium zu genehmigen.

(6) Dem Kuratorium steht zu:
(A) die Einberufung außerordentlicher Generalversammlungen;
(B) die Antragstellung in Generalversammlungen;
(C) das Recht des Einspruches gegen die Bestellung von Mitgliedern des Vorstandes, bzw. von   Rechnungsprüfern;
(D) die Zustimmung zu Satzungsänderungen in den Statuten;
(E) die Zustimmung zur Auflösung des Vereines
(F) die Bestimmung eines neuen Kuratoriumsmitglieds bei Rücktritt eines der bisherigen Mitglieder des Kuratoriums; die Bestimmung erfolgt mit Zweidrittelmehrheit.

(7) Das Kuratorium ist bei Anwesenheit aller Mitglieder beschlussfähig und die Entscheidungen werden mit Zweidrittelmehrheit gefällt. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Ist ein Mitglied aus einem wichtigen Grund verhindert, besteht die Möglichkeit der Übertragung des Stimmrechts auf ein anderes Mitglied des Kuratoriums im Wege der schriftlichen Bevollmächtigung.

(8) Das Kuratorium kann weder vom Vorstand noch von der Generalversammlung aufgelöst werden.

(9) Die Mitglieder des Kuratoriums können von keinem Vereinsorgan, also weder vom Vorstand, der Generalversammlung noch einem anderen Vereinsmitglied vom Verein ausgeschlossen werden.

§ 16: Schiedsgericht

(1) Zur Schlichtung von allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten ist das vereinsinterne Schiedsgericht berufen. Es ist eine „Schlichtungseinrichtung“ im Sinne des Vereinsgesetzes 2002 und kein Schiedsgericht nach den §§ 577 ff ZPO.

(2) Das Schiedsgericht setzt sich aus drei ordentlichen Vereinsmitgliedern zusammen. Es wird derart gebildet, dass ein Streitteil dem Vorstand ein Mitglied als Schiedsrichter schriftlich namhaft macht. Über Aufforderung durch den Vorstand binnen sieben Tagen macht der andere Streitteil innerhalb von 14 Tagen seinerseits ein Mitglied des Schiedsgerichts namhaft. Nach Verständigung durch den Vorstand innerhalb von sieben Tagen wählen die namhaft gemachten Schiedsrichter binnen weiterer 14 Tage ein drittes ordentliches Mitglied zum/zur Vorsitzenden des Schiedsgerichts. Bei Stimmengleichheit entscheidet unter den Vorgeschlagenen das Los. Die Mitglieder des Schiedsgerichts dürfen keinem Organ – mit Ausnahme   der   Generalversammlung   –   angehören,   dessen   Tätigkeit Gegenstand der Streitigkeit ist.

(3) Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidung nach Gewährung beiderseitigen Gehörs bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Es entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen. Seine Entscheidungen sind vereinsintern endgültig.

§ 17: Auflösung des Vereins

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall des bisherigen begünstigten Vereinszwecks ist das verbleibende Vereinsvermögen für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke im Sinne der §§34ff BAO zu verwenden.
Diese Generalversammlung hat auch – sofern Vereinsvermögen vorhanden ist – über die Abwicklung zu beschließen. Insbesondere hat sie einen Abwickler zu berufen.
Die freiwillige Auflösung des Vereins kann nur in einer Generalversammlung und nur mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.

§ 18: Salvatorische Klausel

(1) Sollten einzelne Bestimmungen dieser Statuten ganz oder teilweise unwirksam oder nichtig sein oder werden, so wird dadurch die Wirksamkeit der Statuten im Übrigen nicht berührt.

(2) Der Verein und alle Mitglieder verpflichten sich, die unwirksame oder nichtige Bestimmung zügig durch diejenige wirksame Bestimmung zu ersetzen, die dem rechtlich Gewollten rechtswirksam möglichst nahe kommt.